Die Mitarbeiterbeteiligung bei Venture-Capital– oder Private-Equity-Investments wird immer beliebter. Zur Auswahl stehen virtuelle Anteile oder echte Beteiligungen, die wiederum in stille oder unmittelbare Beteiligungen zu unterteilen sind. Die stille Unterbeteiligung entspricht einer Vereinbarung mit schuldrechtlichem Charakter, die zwischen einem Gesellschafter eines Unternehmens als dem Hauptbeteiligten und einer dritten Person – dem Unterbeteiligten – getroffen wird. Der Hauptbeteiligte erteilt darin eine stille Beteiligung am gesamten Geschäftsanteil, der Unterbeteiligte leistet im Gegenzug eine Einlage. Zivilrechtlich bleibt der Hauptbeteiligte der Eigentümer des Anteils. Für die Vereinbarung der Unterbeteiligung ist keine Form vorgeschrieben.
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Steuerlicher Aspekt bei der Mitarbeiterbeteiligung
In steuerlicher Hinsicht sind Unterbeteiligungen in typischer und atypischer Form zu differenzieren. Bei der typischen Variante erhält der Unterbeteiligte ein Recht auf einen anteiligen Gewinnanspruch. Eine Wertveränderung des Anteils hat für den Unterbeteiligten keine Auswirkung. Wird die Unterbeteiligung beendet, geht die Einlage an den Unterbeteiligten zurück, bei einer Verlustbeteiligung ist der Verlust auszugleichen.
Bei einer atypischen Unterbeteiligung partizipiert der Unterbeteiligte im Verhältnis seines Anteils an Wertveränderungen ebenso wie an stillen Reserven. Dies gilt vor allem im Fall einer Liquidation, so dass der Unterbeteiligte bei einer atypischen Beteiligung ein Verlustrisiko trägt. Außerdem sind im Innenverhältnis Verwaltungs- und Stimmrechte zuzuteilen, der Hauptbeteiligte ist also auf eine Abstimmung mit den Unterbeteiligten angewiesen.
In steuerlicher Hinsicht entspricht die typische Unterbeteiligung einem Darlehen. Der Unterbeteiligte hat gegenüber dem Hauptbeteiligten einen Anspruch auf Zahlung, wobei der Hauptbeteiligte Eigentümer des Anteils bleibt. Gewinnausschüttungen entsprechen beim Hauptbeteiligten einer Einkunft aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb. Der an den Unterbeteiligten weitergeleitete Gewinn stellt einen Aufwand dar. Für den Unterbeteiligten sind Gewinnanteile eine Einkunft aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb. Keine Auswirkung in steuerlicher Hinsicht hat die Kapitalrückzahlung.
Die atypische Unterbeteiligung hat zur Folge, dass das Eigentum am Geschäftsanteil dem Unterbeteiligten zuzurechnen ist. Dazu muss eine Gewinn- und Verlustbeteiligung bestehen, und es muss ein umfassendes Stimmrecht, ein Auskunfts- und Einsichtsrecht gegeben sein. Die Versteuerung der Erträge obliegt dem Mitarbeiter als Einkunft aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb.
Insgesamt ist eine Unterbeteiligung für Mitarbeiter eine Option, wenn eine unmittelbare Beteiligung nicht in Frage kommt. Ob eine typische oder atypische Unterbeteiligung sinnvoller ist, sollte unter Berücksichtigung aller Details sorgfältig geprüft werden.
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